Bekanntgabe von Ausbildungs- und Prüfungsfahrten ohne gültige Bescheinigung gem. EisbG § 126.

Ausbildungs- und Prüffahrten ohne gültige Bescheinigung

  • Gemäß EisbG § 126 Abs 2 Ziffer 5 sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor einer Ausbildungs- und Prüffahrt ohne gültige Bescheinigung des Triebfahrzeugführers vor der Fahrt in Kenntnis zu setzen. Befüllen Sie dazu folgendes Kontaktformular.

Ausbildungs- & Prüffahrten

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