Erklärung zur Barrierefreiheit
Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG ist bemüht, seine Website im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für https://www.raaberbahn.at
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.2“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
Viele ältere PDF-Dokumente sind leider nicht barrierefrei. Beispielsweise sind sie nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Nutzern nicht oder nur unzureichend mit Strukturinformationen erfasst werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt.
a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen aufgrund des Corporate Designs
Einige Elemente dieser Website erfüllen nicht die Anforderungen an das Kontrastverhältnis, wie sie in den WCAG-Richtlinien festgelegt sind.
Beschreibung: Aufgrund unserer verbindlichen Corporate-Design-Vorgaben wird bei einigen wesentlichen Elementen das geforderte Mindestkontrastverhältnis von Text zu Hintergrund (4,5:1) bzw. von grafischen Elementen zu ihrem Hintergrund (3:1) nicht erreicht.
Wir bieten auf unserer Website einen Kontrastschalter an, der die Lesbarkeit für die meisten Inhalte und Bedienelemente verbessert. Bestimmte zentrale Elemente, werden von dieser Funktion jedoch bewusst nicht verändert, um die visuelle Markenkonsistenz zu wahren.
- Betroffene Erfolgskriterien der WCAG 2.2:
- 1.4.3 Kontrast (Minimum): Bei einigen Texten und Textbildern ist das Kontrastverhältnis geringer als 4,5:1.
- 1.4.11 Nicht-Text-Kontrast: Bei einigen grafischen Bedienelementen und informationstragenden Grafiken ist das Kontrastverhältnis zu benachbarten Farben geringer als 3:1.
- Begründung: Die betroffenen Farben sind ein fundamentaler Bestandteil unseres Markenauftritts. Eine vollständige Änderung würde die visuelle Wiedererkennbarkeit unserer Marke beeinträchtigen und stellt daher eine unverhältnismäßige Belastung dar. Der vorhandene Kontrastschalter stellt den von uns gewählten Weg dar, die Barrierefreiheit zu verbessern und gleichzeitig die Kernidentität der Marke zu schützen.
- Alternative: Sollten Sie aufgrund dieser Einschränkung Schwierigkeiten beim Zugriff auf bestimmte Informationen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter office@raaberbahn.at. Wir stellen Ihnen die gewünschten Inhalte gerne in einer für Sie zugänglichen Form zur Verfügung.
Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 08.04.2025 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung erstellt.
Diese Erklärung wurde zuletzt am 08.04.2025 überprüft.
Feedback und Kontaktangaben
Sofern Sie Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheit Anforderungen feststellen oder Sie Informationen über etwaige von der Barrierefreiheit ausgenommenen Inhalte einholen möchten – so wenden Sie sich bitten per E-Mail an:
Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG
Unser Team wird sich sodann intern mit Ihrem Anliegen auseinandersetzen und die notwendigen Schritte veranlassen.
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Kontaktformular der Beschwerdestelle
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheit Anforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.